KSpTG
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in § 4c KSpTG

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Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
nähere Vorschriften festzulegen über
a)
die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1,
b)
Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie Plangenehmigungsverfahrens,
2.
Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechten, vorzeitigen Besitzeinweisungen und der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen;
3.
Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen;
4.
Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen,
5.
das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a)
dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffende Umstände angezeigt werden müssen,
b)
dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen,
c)
dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und
d)
unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind;
6.
Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
7.
Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
8.
zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann;
9.
die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie
10.
Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.
Source: BMJ
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