KfzPflVV
Open table of contents
References
in § 2 KfzPflVV

KfzPflVV  

Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
1.
Personen verletzt oder getötet worden sind,
2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Verkehrsrecht
notes
for § 2 KfzPflVV
No notes available.