JArbSchG
References
in § 7 JArbSchG

JArbSchG  
Jugendarbeitsschutzgesetz

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1.
im Berufsausbildungsverhältnis,
2.
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Arbeits- & Dienstvertragsrecht
notes
for § 7 JArbSchG
No notes available.