JArbSchG
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Verweise
in § 7 JArbSchG

JArbSchG  

Jugendarbeitsschutzgesetz

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1.
im Berufsausbildungsverhältnis,
2.
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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