GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
- 1.
- eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.
- das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.
- das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.
- das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.
- das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Recht der juristischen Berufe
notes
for § 9 GNotKG
No notes available.