GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
- 1.
- eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.
- das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.
- das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.
- das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.
- das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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