GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind.
(2) Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.
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Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT
Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
- Inhaltsverzeichnis
- Willenserklärung
- Realakt
- Rechtsgeschäft
- Geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärung
- Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
- Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
- Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Realakt
- Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
- Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
- Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäft
- Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
- Beispiele:
- Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
-
- Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Geschäftsähnliche Handlung
- Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
- Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
- Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar
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