FHGöD NRW (not in force)
References
in § 17c FHGöD NRW (not in force)

FHGöD NRW (not in force)  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (not in force)

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Bildungsrecht

(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend.
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