FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
FHGöD NRW
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche Selbstständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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