FeV
References
in § 64 FeV

FeV  
Fahrerlaubnis-Verordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
1.
die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
2.
die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
3.
bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
4.
bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Straßenverkehrsrecht
notes
for § 64 FeV
No notes available.