FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
- 1.
- die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2.
- die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
- 3.
- bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
- 4.
- bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Straßenverkehrsrecht
Notizen
zu § 64 FeV
Keine Notizen vorhanden.