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Verweise
in § 60 EnFG

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Energiefinanzierungsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
1.
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
2.
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
enthalten.
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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