EnFG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 60 EnFG

EnFG  

Energiefinanzierungsgesetz

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
1.
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
2.
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
enthalten.
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 60 EnFG
Keine Notizen vorhanden.