CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn
(a) die Verfahrensordnung dies für den Fall, dass eine Partei eine Handlung innerhalb der in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen oder vom Gericht festgesetzten Frist versäumt, vorsieht, oder
(b) unbeschadet der Regeln 116 und 117 eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint.
- Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten darf nur ergehen, wenn die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen und das prozessuale Verhalten des Beklagten dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegensteht.
- Eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten darf nur ergehen, wenn die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage abgelaufen ist und damit sichergestellt ist, dass die Zustellung der Klage oder Widerklage so bewirkt wurde, dass der Beklagte ausreichend Zeit zu seiner Verteidigung hatte.
- Eine Versäumnisentscheidung ist vollstreckbar. Das Gericht kann jedoch
(a) die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen etwaigen Einspruch nach Regel 356 entschieden hat, oder
(b) die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben.
Source: Unified Patent Court
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