CPR
References
in Regel 354 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Vorbehaltlich der Regeln 118.8 und 352 sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den im Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet, geregelten Vollstreckungsverfahren und -bedingungen.
  2. Wird während eines Verfahrens eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung des Gerichts in der Folge abgeändert oder aufgehoben, kann das Gericht, auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt wurde, anordnen, dass die Partei, welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckt erwirkt hat, angemessenen Ersatz für durch die Vollstreckung verursachten Schaden zu leisten hat. Regel 125 gilt entsprechend. Ist im Zuge der Feststellung einer Patentverletzung eine vollstreckbare Entscheidung oder Anordnung getroffen worden und wird das Patent nach Abschluss des Verfahrens geändert oder widerrufen, kann das Gericht auf Antrag der Partei, gegen welche die Entscheidung oder Anordnung vollstreckbar wäre, anordnen, dass die Entscheidung oder Anordnung nicht mehr vollstreckbar ist.
  3. Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts können für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.
  4. Wenn behauptet wird, dass eine Partei die gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann der erstinstanzliche Spruchkörper der betreffenden Kammer auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden. Der Antragsteller hat eine Gebühr für den Antrag gemäß Teil 6 zu entrichten. Das in Regel 264 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. Nach Anhörung beider Parteien kann das Gericht eine geeignete Anordnung erlassen, die der Berufung nach Regel 220.2 unterliegt.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 82
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