CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen. Der Antragsteller hat eine Gebühr für den Antrag gemäß Teil 6 zu entrichten.
- Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten:
(a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat;
(b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen.
- Das Berufungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich.
- In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen [Regel 345.5 und 345.8]. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist.
- Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 74
Source: Unified Patent Court
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