CPR
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Verweise
in Regel 223 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen. Der Antragsteller hat eine Gebühr für den Antrag gemäß Teil 6 zu entrichten.
  2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss enthalten:
(a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat;
(b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen.
  1. Das Berufungsgericht entscheidet über den Antrag unverzüglich.
  2. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen [Regel 345.5 und 345.8]. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist.
  3. Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regel 220.2, Regel 220.3 oder Regel 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 74
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