CPR
References
in Regel 211 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann insbesondere folgende einstweiligen Maßnahmen anordnen:
(a) Verfügungen gegen einen Antragsgegner;
(b) Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Patentrechts besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern;
(c) wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzansprüche fraglich ist, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Antragsgegners einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des Antragsgegners;
(d) eine vorläufige Kostenerstattung.
  1. Im Rahmen der Entscheidungsfindung kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller gemäß Artikel 47 zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist, das betreffende Patent gültig ist und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht.
  2. Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte.
  3. Das Gericht berücksichtigt ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.
  4. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die im Falle der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll. Die Anordnung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung an den Antragsgegner gemäß der Anordnung des Gerichts erfolgt ist.
  5. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.1 Berufung eingelegt werden kann.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 62 Absätze 2 und 4
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