CPR
References
in Regel 210 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zu bestimmen.
  2. Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien vor oder während der mündlichen Verhandlung weitere Informationen, Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen haben, einschließlich Beweismitteln, die es dem Gericht ermöglichen, eine Entscheidung gemäß Regel 211 zu treffen. Teil 2 dieser Beweisregeln gilt nur soweit vom Gericht bestimmt.
  3. Die Regeln 111 bis 116 gelten entsprechend. Bleibt der Antragsteller der mündlichen Verhandlung ohne vernünftigen Grund fern, lehnt das Gericht den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ab.
  4. Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Hält das Gericht dies für angemessen, kann die Entscheidung, bevor sie schriftlich ergeht, den Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden.
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