CPR
References
in Regel 208 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen wird von der Kanzlei gemäß Regel 16 geprüft. Die Kanzlei prüft außerdem, ob eine für den Antrag maßgebliche Schutzschrift im Register eingetragen ist.
  2. Wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht noch nicht eingeleitet worden ist, gelten Regel 17 (Eingangsdatum, Eintragung in das Register, Aktenzeichen, Zuweisung zu einem Spruchkörper) und Regel 18 (Benennung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter) entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter beschließen, dass er oder ein erfahrener Richter des Spruchkörpers gemäß den Regeln 209 bis 213 mit verkürztem Zeitplan als Einzelrichter über den Antrag entscheidet.
  3. Wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht bereits eingeleitet worden ist, ist der Antrag auf einstweilige Maßnahmen sofort dem Spruchkörper, dem die Klage zugewiesen wurde, oder dem Einzelrichter vorzulegen. In dringenden Fällen (wenn die Klage noch keinem Einzelrichter zugewiesen wurde) kann der Vorsitzende Richter beschließen, dass er oder der Berichterstatter gemäß den Regeln 209 bis 213 mit verkürztem Zeitplan als Einzelrichter über den Antrag entscheidet.
  4. Der Einzelrichter, der über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.
Bezug zur Satzung: Artikel 19
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