CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Hält eine Person, die gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigt ist, es für wahrscheinlich, dass in naher Zukunft ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gegen sie als Antragsgegner bei Gericht gestellt werden könnte, kann sie eine Schutzschrift einreichen.
- Die Schutzschrift ist in der Sprache des Patents bei der Kanzlei einzureichen und muss enthalten:
(a) den Namen des Antragsgegners oder der Antragsgegner, der die Schutzschrift einreicht bzw. die die Schutzschrift einreichen, sowie den Namen des Antragsgegnervertreters,
(b) den Namen des mutmaßlichen Antragstellers auf einstweilige Maßnahmen,
(c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den die Schutzschrift einreichenden Antragsgegner und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,
(d) die postalische und, soweit verfügbar, die elektronische Adresse für die Zustellung an den mutmaßlichen Antragsteller auf einstweilige Maßnahmen und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt,
(e) sofern verfügbar, die Nummer des betreffenden Patents und gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren oder anhängigen Verfahren gemäß Regel 13.1(h) und
(f) die Angabe, dass es sich um eine Schutzschrift handelt.
- Die Schutzschrift kann enthalten:
(a) die vorgebrachten Tatsachen, die auch ein Bestreiten der Tatsachen beinhalten können, auf die sich der mutmaßliche Antragsteller vermutlich stützen wird, und/oder, falls einschlägig, die Behauptung, das Patent sei nichtig, und die Gründe für diese Behauptung;
(b) alle verfügbaren schriftlichen Beweismittel;
(c) rechtliche Ausführungen, einschließlich der Gründe, warum ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt werden sollte.
- Der/Die Antragsgegner, der/die die Schutzschrift einreicht/einreichen, hat/haben die Gebühr für die Einreichung einer Schutzschrift gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
- Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Absätze 2(a) bis (f) und 4 erfüllt sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich
(a) das Eingangsdatum einzutragen und der Schutzschrift eine Registrierungsnummer zuzuweisen,
(b) die Schutzschrift vorbehaltlich des Absatzes 7 in das Register aufzunehmen,
(c) Einzelheiten der Schutzschrift an alle Kammern weiterzugeben und
(d) den mit dem Antrag befassten Spruchkörper oder Einzelrichter über die Einreichung der Schutzschrift zu unterrichten, sofern bereits ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde.
- Hat der Antragsgegner die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Antragsgegner so bald wie möglich auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und
(b) gegebenenfalls die in Absatz 4 genannte Gebühr zu entrichten.
- Die Schutzschrift wird erst dann im Register öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie gemäß Absatz 8 an den Antragsteller weitergeleitet wurde.
- Wird in der Folge ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt, leitet der Kanzler dem gemäß Regel 208 bestimmten Spruchkörper oder Einzelrichter eine Abschrift der Schutzschrift zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie dem Antragsteller sobald wie möglich eine Abschrift der Schutzschrift zu.
- Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Schutzschrift kein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt, wird die Schutzschrift aus dem Register entfernt, sofern nicht die Person, welche die Schutzschrift eingereicht hat, vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung von sechs Monaten beantragt und eine Gebühr für die Verlängerung gemäß Teil 6 entrichtet hat. Bei weiteren Zahlungen der Gebühr ist die Erlangung weiterer Verlängerungen möglich.
- Regel 15.2 gilt entsprechend.
Source: Unified Patent Court
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