Brüssel Ia-VO / EuGVVO
References
in Art. 63 Brüssel Ia-VO / EuGVVO

Brüssel Ia-VO / EuGVVO  
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

ZivilrechtZivilprozessrecht

Schiedsverfahrensrecht

(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung befindet.
(2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ dasregistered officeoder, wenn ein solches nirgendwo besteht, derplace of incorporation(Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht dieformation(Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
(3) Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.
Source: EURLEX
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Schiedsverfahrensrecht
notes
for Art. 63 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
No notes available.