BLV (not in force)
References
in § 9 BLV (not in force)

BLV (not in force)  
Bundeslaufbahnverordnung (not in force)

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Beamtenrecht

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
Source: BMJ
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