BLV Bundeslaufbahnverordnung
BLV
Bundeslaufbahnverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
Quelle: BMJ
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