BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
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Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
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Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
- Inhaltsverzeichnis
- Willenserklärung
- Realakt
- Rechtsgeschäft
- Geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärung
- Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
- Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
- Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Realakt
- Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
- Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
- Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäft
- Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
- Beispiele:
- Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
-
- Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Geschäftsähnliche Handlung
- Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
- Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
- Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar
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