BGB
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in § 650f BGB

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Werkvertrag u.Ä.

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2.
Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Source: BMJ
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Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

Prüfungsschema zur Mittäterschaft, bei der fremde Tatbeiträge zugerechnet werden, wenn diese bei gemeinsamem Tatplan in gemeinschaftlicher Tatausführung erfolgten (§ 25 II StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Ggf. Taterfolg
  5. Tathandlung
  6. Eigene Tatbeiträge
  7. Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘
  8. Gemeinsamer Tatplan
  9. Gemeinschaftliche Tatausführung
  10. Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung
  13. Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
  14. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  15. Rechtswidrigkeit
  16. Schuld

 

Unterschied:

  • Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung
  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens"). Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 II StGB).

 

  • Täterschaft wird vor Teilnahme geprüft. Begonnen wird mit dem Tatnächsten.
  • Hat ein Täter alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, empfiehlt es sich, zunächst diesen zu prüfen und erst bei der Prüfung der anderen Mittäter auf eine Zurechnung der Tatbeiträge einzugehen.
  • Haben die Beteiligten arbeitsteilig gehandelt, können diese u.U. gemeinsam geprüft werden. Auf eine getrennte Prüfung der Beteiligten im subj. TB, sowie bei Tatbestandsverschiebung, Rechtswidrigkeit und Schuld ist jedoch zu achten!

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Ggf. Taterfolg

Tathandlung

Eigene Tatbeiträge

Zunächst werden die eigenen Handlungen des Täters unter den Tatbestand subsummiert. Bei der Mittäterschaft verwirklicht der Täter selbst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestandes durch eigenhändige Handlungen.

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

  • h.M. Gesamtlösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, wird dies allen Mittätern gesamt zugerechnet
  • a.A. Einzellösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, beginnt auch nur dessen Versuch

 

Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘

Gemeinschaftliche Begehung = Vom gemeinsamen Tatplan umfasste gemeinschaftliche Tatbegehung

 

Gemeinsamer Tatplan

Es werden nur solche Handlungen zugerechnet, die auch von einem gemeinsamen Tatplan umfasst sind.

Gemeinsamer Tatplan = Vorsatz bzgl. einer bestimmten gemeinschaftlich zu begehenden Tat.

  • Bestimmtheit
    Vorsatz muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen. Aber Tatpläne sind i.d.R. in Teilen offen gestaltet. Unwesentliche Abweichungen sind daher unerheblich (wenn Schwere und Gefährlichkeitsgrad gleich bleiben und regelmäßig mit solchen gerechnet werden muss). Keine Haftung für wesentliche Abweichungen (→ keine Haftung für den Exzess des Mittäters) – außer der Tatplan wird nachträglich ggf. auch konkludent abgeändert.

  • Form
    Explizit und konkludent möglich

  • Kenntnisnahme
    Gesamte Einigung muss vom anderen wahrgenommen werden; einseitige Kenntnisnahme und Billigung genügen nicht; selbiges gilt für Änderungen im Tatplan

 

Gemeinschaftliche Tatausführung

Anforderungen an Ausführungshandlungen hängen vom Verständnis der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ab:

 

  • h.L. Tatherrschaftslehre
    Tatbeitrag des Mittäters ist so wesentlich zur Verwirklichung des Tatbestandes, dass er funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft hat
    • Unteransicht 1 (e.A.): Strenge ('enge') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters nie ausreichend
      (pro) Grenzziehung scharf; Tatherrschaft setzt Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit vor Ort voraus
      (con) Bandenchef nicht umfasst
    • Unteransicht 2: (h.L.): Gemäßigte ('weite') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters ausreichend, wenn ‚Minus‘ bei Tatausführung durch ein ‚Plus‘ an anderer Stelle ausgeglichen wird
      (pro) Bandenchef umfasst
      (con) keine Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit des Mittäters vor Ort; Grenze unscharf; Anstiftung z.B. für Bandenchef ausreichend (haftet „gleich einem Täter“)

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandlicher Grundlage
    Mittäter hat Täterwille (animus auctoris), der anhand obj.-tatbestandlicher Kriterien (insb. Umfang der Tatbeteiligung, Interesse an der Tat, Tatherrschaft) bestimmt wird.
    (con) Abgrenzungsschwierigkeiten (insb. zur Beihilfe); reine Vorbereitungshandlung des Mittäters bei hinreichend starkem Tatinteresse ausreichend

 

Siehe zu den unterschiedlichen Ansichten allgemein die Übersicht: Täterschaft und Teilnahme.

 

Zu welchem Zeitpunkt muss der Tatbeitrag des Mittäters erfolgen (insb. sukzessive Mittäterschaft möglich)?

Noch kein Versuchsbeginn einer Haupttat

Versuchsbeginn bis Vollendung

Vollendung bis Beendigung
(sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) da nach allg. Regeln Strafbarkeit erst ab Versuchsbeginn

  • h.L. Tatherrschaftslehre:

    (+) wenn auch Mittäter Tatherrschaft innehat

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbest. Basis: 

    (+) wenn Täterwille, der sich nach obj. Kriterien bemisst

  • h.L.:

    (-) da keine funktionale / arbeitsteilige Steuerungsmacht
    (pro
    Wortlaut: „Straftat“ i.S.d. § 25 II StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ hingegen unbestimmt (Art. 103 II GG); Vorsatz muss bei Tat selbst vorliegen (Koinzidenzprinzip; Irrelevanz des dolus subsequens)

 

  • Rspr.: 

    (+) bei hinreichendem Täterwillen

    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Tathandlung zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung

 

Subjektiver Tatbestand

Keine Zurechnung fremder Elemente. Jeder Täter ist deliktspezifisch eigenständig zu prüfen.

Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung

Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)

 

Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Rechtswidrigkeit

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Schuld

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

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