BGB
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in § 613a BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Source: BMJ
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Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:

  • die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
  • die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und 
  • der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.

 

 

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

Besonders schwerer Fall

Beispiel

Diebstahl mit Waffen
(§ 244 StGB)

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Wortlaut

Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“

Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“

Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“

Definition

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge

Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

≠weiterer Tatbestand

 

 

Subjektives Element

Vorsatz

Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).

 

(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.)

„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand)

Ergebnis

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Kein eigener Tatbestand;
nur Grunddelikt erfüllt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Weder verbindlich noch abschließend;
Ermessen des Gerichts

Aufbau

Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

2.     Subjektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

 

Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Verweis auf Grunddelikt

2.     Obj. TB Qualifikation

3.     Subj. TB Qualifikation

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

Option 3: Separate Prüfung

A.   Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand 

2.     Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

B.   Qualifikation

I.      Tatbestand

1.    Verweis auf Grundtatbestand (s.o.)

2.   Qualifikationstatbestand

a)   Objektiver Tatbestand 

b)    Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

Modifikation von Tatbestand und Schuld:

 

I.     Tatbestand

1.     Verwirklichung des Grunddelikts

2.     Eintritt der schweren Folge

3.     Kausalität und obj. Zurechnung

4.     Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

5.     Objektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts)

b)    Obj. Vorhersehbarkeit

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

1.     Subjektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Subj. SorgfaltsPV

b)    Subj. Vorhersehbarkeit

2.     Allgemeine Entschuldigungsgründe

Prüfung nach der Schuld:

 

 

I.     Tatbestand

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

IV.  Strafzumessung

1.    Objektive Voraussetzungen

2.    Subjektive Voraussetzungen

 

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