BGB
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in § 578b BGB

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Mietrecht u.Ä.

(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
1.
§ 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d über die Rechte bei Mängeln und
2.
§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung.
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.
(2) Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
(4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Source: BMJ
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Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Defensivnotstand (§ 228 BGB), der die Beeinträchtigung einer Sache erlaubt, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt damit großzügiger aus als bei § 34 StGB und § 904 BGB, da die gefährliche Sache weniger schutzwürdig ist.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Drohende Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Ausgehen von einer fremden Sache
  7. Notstandshandlung
  8. Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
  9. Geeignetheit
  10. Erforderlichkeit
  11. Verhältnismäßigkeit
  12. Subjektive Voraussetzungen
  13. Kenntnis der Gefahr
  14. Gefahrenabwendungswille

 

 

§ 228 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist aber spezieller als die Notstände des § 34 StGB und des § 904 BGB und daher ggf. vor diesen zu prüfen. Im Gegensatz zu § 34 StGB ist nur die Einwirkung auf eine Sache erfasst. Im Gegensatz zu § 904 BGB muss von der Sache eine Gefahr ausgehen.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 228 BGB = Von einer fremden Sache ausgehende, drohende Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

Drohende Gefahr

Drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB = Zustand, in dem basierend auf tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens aus objektiver Sicht und ex ante naheliegend erscheint.

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss lediglich drohend sein. Sie braucht anders als bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) bzw. der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) oder dem zivilrechtlichen Angriffsnotstand (§ 904 BGB) also nicht gegenwärtig zu sein. Es kann sich auch um eine Dauergefahr handeln.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

Ausgehen von einer fremden Sache

Die Gefahr muss von einer Sache ausgehen. Über § 90a S. 3 BGB ist die Norm auch auf Tiere anwendbar. Bei Menschen kommt stattdessen Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 227 BGB in Betracht.

 

 

Notstandshandlung

Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache

Der Notstandshandelnde beschädigt oder zerstört die gefahrbringende Sache. 

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

Hierzu zählt im Unterschied zur Notwehr grds. auch die Flucht, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger eines eigenen oder fremden Rechtsgutes.

 

Verhältnismäßigkeit

Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Anders als bei der Notwehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die aber großzügiger ausfällt als bei § 34 StGB oder § 904 BGB, da die Sache aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahr weniger schutzwürdig ist.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben (h.M.).

 

Gefahrenabwendungswille

Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. (Arg.: Wortlaut „um … abzuwenden“.)

 

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