BGB
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in § 556g BGB

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Mietrecht u.Ä.

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:
1.
im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
2.
im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
3.
im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4.
im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.
(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.
(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.
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Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Defensivnotstand (§ 228 BGB), der die Beeinträchtigung einer Sache erlaubt, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt damit großzügiger aus als bei § 34 StGB und § 904 BGB, da die gefährliche Sache weniger schutzwürdig ist.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Drohende Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Ausgehen von einer fremden Sache
  7. Notstandshandlung
  8. Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
  9. Geeignetheit
  10. Erforderlichkeit
  11. Verhältnismäßigkeit
  12. Subjektive Voraussetzungen
  13. Kenntnis der Gefahr
  14. Gefahrenabwendungswille

 

 

§ 228 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist aber spezieller als die Notstände des § 34 StGB und des § 904 BGB und daher ggf. vor diesen zu prüfen. Im Gegensatz zu § 34 StGB ist nur die Einwirkung auf eine Sache erfasst. Im Gegensatz zu § 904 BGB muss von der Sache eine Gefahr ausgehen.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 228 BGB = Von einer fremden Sache ausgehende, drohende Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

Drohende Gefahr

Drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB = Zustand, in dem basierend auf tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens aus objektiver Sicht und ex ante naheliegend erscheint.

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss lediglich drohend sein. Sie braucht anders als bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) bzw. der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) oder dem zivilrechtlichen Angriffsnotstand (§ 904 BGB) also nicht gegenwärtig zu sein. Es kann sich auch um eine Dauergefahr handeln.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

Ausgehen von einer fremden Sache

Die Gefahr muss von einer Sache ausgehen. Über § 90a S. 3 BGB ist die Norm auch auf Tiere anwendbar. Bei Menschen kommt stattdessen Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 227 BGB in Betracht.

 

 

Notstandshandlung

Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache

Der Notstandshandelnde beschädigt oder zerstört die gefahrbringende Sache. 

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

Hierzu zählt im Unterschied zur Notwehr grds. auch die Flucht, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger eines eigenen oder fremden Rechtsgutes.

 

Verhältnismäßigkeit

Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Anders als bei der Notwehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die aber großzügiger ausfällt als bei § 34 StGB oder § 904 BGB, da die Sache aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahr weniger schutzwürdig ist.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben (h.M.).

 

Gefahrenabwendungswille

Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. (Arg.: Wortlaut „um … abzuwenden“.)

 

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