BGB
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in § 549 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

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Mietrecht u.Ä.

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
Source: BMJ
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Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Mittäterschaft, bei der fremde Tatbeiträge zugerechnet werden, wenn diese bei gemeinsamem Tatplan in gemeinschaftlicher Tatausführung erfolgten (§ 25 II StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Ggf. Taterfolg
  5. Tathandlung
  6. Eigene Tatbeiträge
  7. Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘
  8. Gemeinsamer Tatplan
  9. Gemeinschaftliche Tatausführung
  10. Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung
  13. Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
  14. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  15. Rechtswidrigkeit
  16. Schuld

 

Unterschied:

  • Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung
  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens"). Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 II StGB).

 

  • Täterschaft wird vor Teilnahme geprüft. Begonnen wird mit dem Tatnächsten.
  • Hat ein Täter alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, empfiehlt es sich, zunächst diesen zu prüfen und erst bei der Prüfung der anderen Mittäter auf eine Zurechnung der Tatbeiträge einzugehen.
  • Haben die Beteiligten arbeitsteilig gehandelt, können diese u.U. gemeinsam geprüft werden. Auf eine getrennte Prüfung der Beteiligten im subj. TB, sowie bei Tatbestandsverschiebung, Rechtswidrigkeit und Schuld ist jedoch zu achten!

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Ggf. Taterfolg

Tathandlung

Eigene Tatbeiträge

Zunächst werden die eigenen Handlungen des Täters unter den Tatbestand subsummiert. Bei der Mittäterschaft verwirklicht der Täter selbst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestandes durch eigenhändige Handlungen.

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

  • h.M. Gesamtlösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, wird dies allen Mittätern gesamt zugerechnet
  • a.A. Einzellösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, beginnt auch nur dessen Versuch

 

Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘

Gemeinschaftliche Begehung = Vom gemeinsamen Tatplan umfasste gemeinschaftliche Tatbegehung

 

Gemeinsamer Tatplan

Es werden nur solche Handlungen zugerechnet, die auch von einem gemeinsamen Tatplan umfasst sind.

Gemeinsamer Tatplan = Vorsatz bzgl. einer bestimmten gemeinschaftlich zu begehenden Tat.

  • Bestimmtheit
    Vorsatz muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen. Aber Tatpläne sind i.d.R. in Teilen offen gestaltet. Unwesentliche Abweichungen sind daher unerheblich (wenn Schwere und Gefährlichkeitsgrad gleich bleiben und regelmäßig mit solchen gerechnet werden muss). Keine Haftung für wesentliche Abweichungen (→ keine Haftung für den Exzess des Mittäters) – außer der Tatplan wird nachträglich ggf. auch konkludent abgeändert.

  • Form
    Explizit und konkludent möglich

  • Kenntnisnahme
    Gesamte Einigung muss vom anderen wahrgenommen werden; einseitige Kenntnisnahme und Billigung genügen nicht; selbiges gilt für Änderungen im Tatplan

 

Gemeinschaftliche Tatausführung

Anforderungen an Ausführungshandlungen hängen vom Verständnis der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ab:

 

  • h.L. Tatherrschaftslehre
    Tatbeitrag des Mittäters ist so wesentlich zur Verwirklichung des Tatbestandes, dass er funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft hat
    • Unteransicht 1 (e.A.): Strenge ('enge') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters nie ausreichend
      (pro) Grenzziehung scharf; Tatherrschaft setzt Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit vor Ort voraus
      (con) Bandenchef nicht umfasst
    • Unteransicht 2: (h.L.): Gemäßigte ('weite') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters ausreichend, wenn ‚Minus‘ bei Tatausführung durch ein ‚Plus‘ an anderer Stelle ausgeglichen wird
      (pro) Bandenchef umfasst
      (con) keine Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit des Mittäters vor Ort; Grenze unscharf; Anstiftung z.B. für Bandenchef ausreichend (haftet „gleich einem Täter“)

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandlicher Grundlage
    Mittäter hat Täterwille (animus auctoris), der anhand obj.-tatbestandlicher Kriterien (insb. Umfang der Tatbeteiligung, Interesse an der Tat, Tatherrschaft) bestimmt wird.
    (con) Abgrenzungsschwierigkeiten (insb. zur Beihilfe); reine Vorbereitungshandlung des Mittäters bei hinreichend starkem Tatinteresse ausreichend

 

Siehe zu den unterschiedlichen Ansichten allgemein die Übersicht: Täterschaft und Teilnahme.

 

Zu welchem Zeitpunkt muss der Tatbeitrag des Mittäters erfolgen (insb. sukzessive Mittäterschaft möglich)?

Noch kein Versuchsbeginn einer Haupttat

Versuchsbeginn bis Vollendung

Vollendung bis Beendigung
(sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) da nach allg. Regeln Strafbarkeit erst ab Versuchsbeginn

  • h.L. Tatherrschaftslehre:

    (+) wenn auch Mittäter Tatherrschaft innehat

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbest. Basis: 

    (+) wenn Täterwille, der sich nach obj. Kriterien bemisst

  • h.L.:

    (-) da keine funktionale / arbeitsteilige Steuerungsmacht
    (pro
    Wortlaut: „Straftat“ i.S.d. § 25 II StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ hingegen unbestimmt (Art. 103 II GG); Vorsatz muss bei Tat selbst vorliegen (Koinzidenzprinzip; Irrelevanz des dolus subsequens)

 

  • Rspr.: 

    (+) bei hinreichendem Täterwillen

    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Tathandlung zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung

 

Subjektiver Tatbestand

Keine Zurechnung fremder Elemente. Jeder Täter ist deliktspezifisch eigenständig zu prüfen.

Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung

Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)

 

Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Rechtswidrigkeit

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Schuld

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

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