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in § 497 BGB

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Darlehen u.a. Finanzierungshilfen

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
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Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungseinheit
  4. Eine Handlung im natürlichen Sinn
  5. Eine natürliche Handlungseinheit
  6. Eine Handlung im juristischen Sinn
  7. Tatbestandliche Handlungseinheit
  8. Teilidentität
  9. Verklammerung (Rspr., str.)
  10. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  11. Spezialität
  12. Subsidiarität
  13. Konsumtion
  14. Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungseinheit

Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:

 

Eine Handlung im natürlichen Sinn

Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt

z.B. ein Schlag, eine Aussage

 

Eine natürliche Handlungseinheit

Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.

z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster

 

Eine Handlung im juristischen Sinn

Tatbestandliche Handlungseinheit

Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese

  • Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
    z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB)

  • Mehraktige Delikte 
    z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB)

  • Dauerdelikte 
    z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)

 

Teilidentität

Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise

  • Kongruenz der Ausführungshandlung 
    z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB

  • Teilidentität
    z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB

 

Verklammerung (Rspr., str.)

Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Spezialität

Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB

 

Subsidiarität

Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…

  • ausdrücklicher Anordnung 
    z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB)

  • stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
    z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung 

 

Konsumtion

Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen

Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB

 

 

Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)

Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).

Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit  (§§ 53, 54 I StGB).

 

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