BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Darlehen u.a. Finanzierungshilfen
- 1.
- bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
- 2.
- bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
- 3.
- bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
- 4.
- die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
- 5.
- die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
- 6.
- bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
- 1.
- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- 2.
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
- pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
- 2.
- erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)
Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungseinheit
- Eine Handlung im natürlichen Sinn
- Eine natürliche Handlungseinheit
- Eine Handlung im juristischen Sinn
- Tatbestandliche Handlungseinheit
- Teilidentität
- Verklammerung (Rspr., str.)
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Spezialität
- Subsidiarität
- Konsumtion
- Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungseinheit
Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:
Eine Handlung im natürlichen Sinn
Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt
z.B. ein Schlag, eine Aussage
Eine natürliche Handlungseinheit
Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster
Eine Handlung im juristischen Sinn
Tatbestandliche Handlungseinheit
Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese
-
Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB) -
Mehraktige Delikte
z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB) -
Dauerdelikte
z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)
Teilidentität
Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise
-
Kongruenz der Ausführungshandlung
z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB -
Teilidentität
z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB
Verklammerung (Rspr., str.)
Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Spezialität
Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB
Subsidiarität
Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…
-
ausdrücklicher Anordnung
z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB) -
stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung
Konsumtion
Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen
Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB
Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).
Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit (§§ 53, 54 I StGB).