BGB
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in § 479 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Kaufrecht u.Ä.

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4.
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Source: BMJ
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Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:

  • die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
  • die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und 
  • der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.

 

 

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

Besonders schwerer Fall

Beispiel

Diebstahl mit Waffen
(§ 244 StGB)

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Wortlaut

Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“

Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“

Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“

Definition

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge

Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

≠weiterer Tatbestand

 

 

Subjektives Element

Vorsatz

Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).

 

(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.)

„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand)

Ergebnis

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Kein eigener Tatbestand;
nur Grunddelikt erfüllt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Weder verbindlich noch abschließend;
Ermessen des Gerichts

Aufbau

Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

2.     Subjektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

 

Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Verweis auf Grunddelikt

2.     Obj. TB Qualifikation

3.     Subj. TB Qualifikation

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

Option 3: Separate Prüfung

A.   Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand 

2.     Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

B.   Qualifikation

I.      Tatbestand

1.    Verweis auf Grundtatbestand (s.o.)

2.   Qualifikationstatbestand

a)   Objektiver Tatbestand 

b)    Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

Modifikation von Tatbestand und Schuld:

 

I.     Tatbestand

1.     Verwirklichung des Grunddelikts

2.     Eintritt der schweren Folge

3.     Kausalität und obj. Zurechnung

4.     Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

5.     Objektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts)

b)    Obj. Vorhersehbarkeit

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

1.     Subjektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Subj. SorgfaltsPV

b)    Subj. Vorhersehbarkeit

2.     Allgemeine Entschuldigungsgründe

Prüfung nach der Schuld:

 

 

I.     Tatbestand

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

IV.  Strafzumessung

1.    Objektive Voraussetzungen

2.    Subjektive Voraussetzungen

 

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