BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- bei einem Verbrauchsgüterkauf,
- a)
- der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
- b)
- bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
- c)
- bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
- d)
- der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
- 2.
- bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
- 1.
- bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
- 2.
- bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
- a)
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
- b)
- bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
- c)
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
- 3.
- bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
- 4.
- bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
- 1.
- bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
- 2.
- bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
- a)
- der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
- b)
- der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
- c)
- der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
- d)
- der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
Grundschema: Versuch des Begehungsdelikts (§§ 22, 23 StGB)
Grundprüfungsschema zum Versuch (§§ 22, 24 StGB): Strafbarkeit auch bei nicht vollendetem Delikt, wenn Täter unter Tatentschluss unmittelbar ansetzt.
Unterschiede zum normalen Aufbau sind vor allem die Vorprüfung, die Umkehr von subjektivem und objektivem Tatbestand und die Prüfung des Rücktritts am Ende.
Der Versuch ist nur bei Verbrechen (§ 12 I StGB) strafbar, oder wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 23 I StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
- Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 StGB)
[0. Vorprüfung]
Die Vorprüfung sollte nicht als eigener Prüfungspunkt (0.), sondern mittels knapper Einleitungssätze zwischen Obersatz und Tatbestand erfolgen.
-
Keine Vollendung
Sofern zweifelhaft, ob Delikt vollendet wurde, ist zunächst vollendetes Delikt anzuprüfen und hier nach oben zu verweisen; andernfalls kurz feststellen, welche Elemente des objektiven Tatbestandes (i.d.R. Erfolgseintritt, aber z.B. auch obj. Zurechnung…) nicht verwirklicht wurden. - Strafbarkeit des Versuchs
- Versuch von Verbrechen („rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“, § 12 I StGB) gem. § 23 I Alt. 1 StGB stets strafbar
- Versuch von Vergehen (§ 12 II StGB) gem. § 23 I Alt. 2 StGB strafbar, wenn gesetzlich bestimmt; Versuchsstrafbarkeit meist in eigenem Absatz der BT-Norm geregelt (z.B. §§ 223 II, 263 II, § 303 III StGB)
Tatbestand
Objektiver und subjektiver Tatbestand sind gegenüber dem vollendeten Delikt vertauscht.
Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller TB-Merkmale der in Aussicht genommener Tat (sog. Tatentschluss):
-
Vorsatzformen, wie beim vollendeten Delikt
- Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) grds. ausreichend
-
Besondere Form nur, wenn vorgeschrieben (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB)
-
Tatentschluss muss vorbehaltslos sein; reine ‚Tatgeneigtheit‘ reicht nicht aus
-
Kein Tatentschluss, wenn Täter ihn noch überdenken möchte (h.M.)
-
Tatentschluss aber gegeben, wenn Verwirklichung von objektiven äußeren Umständen abhängen soll (h.M.)
z.B. Mord, wenn keine Kinder anwesend sind
-
Wie ist die irrige Annahme von objektiven Tatbestandsmerkmalen zu behandeln?
- Untauglicher Versuch
Beispiele: Versuch am untauglichen Tatobjekt (etwa Tötungsversuch an Leiche); Versuch mit untauglichen Mitteln (etwa zu geringe Dosis Gift); Versuch des untauglichen Tatsubjekts (etwa Nichtbeamter begeht Amtsdelikt).
Der Täter stellt sich Umstände vor, die tatsächlich gar nicht vorliegen.
(+) Strafbarkeit
→ ‚umgekehrter Tatbestandsirrtum‘
(pro) Systematik: Strafbarkeit wird in § 23 III StGB vorausgesetzt (nur dann ist Strafmilderung für ihn möglich); nach § 22 StGB nur Vorstellung des Täters von der Tat maßgeblich.
- Grob unverständiger Versuch
Beispiele: A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, um es zum Absturz zu bringen; A möchte B mit Pantothensäure (Vitamin B5) umbringen.Täter verkennt aus grobem Unverstand, dass der Versuch überhaupt nicht zur Vollendung führen kann (= für jeden durchschnittlich informierten Menschen ersichtlich völlig abwegige Vorstellungen von Ursachenzusammenhängen).
(+) Strafbarkeit
→ ‚grob unverständiger umgekehrter Tatbestandsirrtum‘
(pro) Wortlaut: Expliziter Fall des § 23 III, Gericht kann aber von Strafe absehen oder die Strafe mildern.
- Irrealer / abergläubischer Versuch
Beispiel: A möchte B töten, indem er Nadeln in eine Voodoo-Puppe steckt.
Täter will tatbestandlichen Erfolg mit okkulten Mitteln (Magie, Zauber,…) herbeiführen.
(–) Strafbarkeit (str.)
(con) Wortlaut: Straflosigkeit nirgends explizit geregelt; Systematik: Abgrenzung zum grob unverständigen Versuch schwer.
(pro) Täter stellt sich Umstände vor, die auch bei Vorliegen nicht kausal / zurechenbar für den Erfolg sein können.
- Wahndelikt
Beispiel: A geht ihrem Ehemann fremd und denkt, dies sei strafbar
Täter stellt sich zwar den Sachverhalt richtig vor, dieser führt entgegen seines Rechtsirrtums jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand.
(–) Strafbarkeit
→ ‚umgekehrter Subsumptionsirrtum‘
(pro) Gesetzgeber, nicht Täter entscheidet, über die Strafwürdigkeit bestimmten Verhaltens
Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
Es existiert nicht die eine, universalgültige, herrschende Definition des unmittelbaren Ansetzens. Die unterschiedlichen Theorien werden sowohl in der Literatur als auch in der Rspr. weniger gegeneinander ausgespielt, als vielmehr unterschiedlich miteinander kombiniert und fallbezogen gewichtet.
Unmittelbares Ansetzen =
-
e.A. Subjektive Theorie / Theorie der Feuerprobe:
Täter überwindet subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht’s los‘, wodurch der Tatplan die ‚Feuerprobe der kritischen Situation‘ bestanden hat. -
a.A. Sphärentheorie:
Täter dringt in die Schutzsphäre des Opfers ein und zwischen der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang. -
a.A. Gefährdungstheorie / Zwischenakttheorie:
Täter gefährdet das Rechtsgut, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen ist. -
a.A. Kombinationstheorie:
Der Täter überschreitet subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ und ist derart in die Sphäre des Opfers eingedrungen, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen und das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
(pro) Verbindet die im Wortlaut des § 22 StGB angelegten subjektiven („nach seiner Vorstellung von der Tat“) und objektiven („zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“) Elemente.
- Str. ab wann unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft und beim Unterlassungsdelikt erfüllt ist (siehe jeweils dort)
- Sonderfall Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch (siehe Schema Erfolgsqualifikation)
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 StGB)
Täter bleibt straflos bleibt, wenn er, nachdem er bereits unmittelbar zu Tat angesetzt hat, freiwillig vom Versuch zurücktritt (§ 24 StGB). Welche Anforderungen an den Rücktritt zu stellen sind, hängt von den spezifischen Konstellationen ab. Siehe ausführlich hierzu das Schema Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB).
Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.