BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
- 2.
- die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
- 1.
- Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
- 2.
- Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes,
- 3.
- Behandlungsverträge nach § 630a,
- 4.
- Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden,
- 5.
- Verträge über Finanzdienstleistungen,
- 6.
- Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,
- 7.
- Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden,
- 8.
- Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.
Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)
Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.
Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.
- Inhaltsverzeichnis
- Formen von Täterschaft und Teilnahme
- Täterschaft
- (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Teilnahme
- Anstiftung (§ 26 StGB)
- Beihilfe (§ 27 StGB)
- Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
- Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Strenge Tatherrschaftslehre
- Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
Formen von Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft
(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)
- Grundform der Begehung
- Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
- Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
- Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
- Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
- Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
- Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
- Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)
Teilnahme
Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).
Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:
- Haupttäter
- muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
- kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
- Teilnehmer
- muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
- wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)
Anstiftung (§ 26 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
- Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
- Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft
Beihilfe (§ 27 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
- Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
- Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern
Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
- Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
- (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)
Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
- Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
- (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
- (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
- (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.
Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
-
- Grad des Eigeninteresses
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
- (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
- (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)
Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
- Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.
Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)
In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung
- Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
- Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
- Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
- Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
- (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
- (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien
Strenge Tatherrschaftslehre
- Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
- (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.
Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
- "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.