BGB
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in § 312g BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
Source: BMJ
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Wirksamwerden von Willenserklärungen: Abgabe und Zugang (§ 130 BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Wirksamwerden von Willenserklärungen (z.B. Vertragsangebot und -annahme) mit Darstellung der Voraussetzungen von Abgabe und Zugang.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Abgabe
  3. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
  4. Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen
  5. Zugang
  6. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
  7. Tatsächliche Kenntnisnahme
  8. Gelangen in den Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme
  9. Verkörperte (schriftliche) Willenserklärungen
  10. Machtbereich
  11. Sonderfall: Mittelspersonen
  12. Übermittlung an Empfangsvertreter (§ 164 III BGB, „passive Stellvertretung“)
  13. Übermittlung an Empfangsboten
  14. Übermittlung durch Erklärungsbote
  15. Sonderfall: Zugangsvereitelung
  16. Absichtliche Zugangsvereitelung
  17. Sonstige Zugangshindernisse
  18. Sonderfall: Tod einer Partei
  19. Tod des Erklärenden
  20. Tod des Empfängers
  21. Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen
  22. Postzustellung
  23. E-Mail, WhatsApp-Nachrichten, Fax, Anrufbeantworternachrichten
  24. Nicht verkörperte (mündliche, fernmündliche oder konkludente) Willenserklärungen
  25. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

 

 

Abgabe

Die Abgabe ist Voraussetzung für das Wirksamwerden sämtlicher Willenserklärungen.

 

Willenserklärung =  Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist

z.B. Vertragsangebot, Kündigung

Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung).

 

Abgabe = Willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in den Rechtsverkehr; bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen in Richtung des Erklärungsempfängers.

Die Abgabe ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber z.B. in § 130 I BGB vorausgesetzt.

An einer Abgabe fehlt es beispielsweise bei Entwurfsfassungen, auch wenn diese versehentlich von Mitarbeitern bereits verschickt werden (keine willentliche Entäußerung) oder wenn diese nur zufällig mitgehört werden (nicht in Richtung des Empfängers).

Eine vorgelagerte Frage ist es, ob in diesen Fällen überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Siehe hierzu den Streit zur Erforderlichkeit des Erklärungsbewusstseins im Schema Willenserklärungen bei § 145 BGB.

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen derart in den Verkehr gebracht werden, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie den Empfänger erreichen werden.

 

Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen

Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Verzicht auf Zugang gem. § 151 BGB, Auslobung gem. § 657 BGB, Testament gem. § 1937 BGB) genügt die endgültige und willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.

 

 

Zugang

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Willenserklärungen sind regelmäßig (Ausnahmen unten unter II.) gegenüber einem anderen abzugeben und somit empfangsbedürftig.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden gem. § 130 I BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen.

Was unter Zugang zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zugang = Eine Willenserklärung gelangt derart in dessen Machtbereich des Empfängers, dass unter gewöhnlichen Umständen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme besteht (s.u. 2.) oder wenn der Empfänger tatsächlich Kenntnis von ihr nimmt (s.u. 1.).

Der Zeitpunkt des Zugangs kann insb. für den Beginn von Fristen (z.B. Kündigungsschutzklage gem. § 4 S. 1 KSchG) nach §§ 186 – 193 BGB relevant sein.

Nach dem Wortlaut des § 130 I BGB ist ein Zugang nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Abwesenden erforderlich. Für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Anwesenden besteht insofern eine planwidrige Regelungslücke, sodass die Norm analoge Anwendung findet.

 

Tatsächliche Kenntnisnahme

Sofern der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung tatsächlich Kenntnis nimmt, liegt ein Zugang unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen vor.

 

Gelangen in den Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme

Verkörperte (schriftliche) Willenserklärungen
Machtbereich
  • Zum Machtbereich zählen jedenfalls Briefkasten und Wohnung. Der Machtbereich des Empfängers ist nicht erreicht, wenn Postsendungen nach Benachrichtigung in der Postfiliale aufbewahrt werden.
  • Andere Empfangseinrichtungen (z.B. Postfach, E-Mail-Postfach, Telefonnummer, Messenger-App oder Anrufbeantworter) müssen vom Empfänger eröffnet („gewidmet“) sein. D.h. der Empfänger hat zuvor ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er eingehende Nachrichten auf diesem Wege akzeptieren werde. Dies kann z.B. durch die eigene Verwendung eines Kommunikationsmittels oder durch die Angabe auf Briefbogen oder in einer E-Mail-Signatur erfolgen.

 

Sonderfall: Mittelspersonen

Übermittlung an Empfangsvertreter (§ 164 III BGB, „passive Stellvertretung“)

Hier erfolgt ein Zugang bereits, wenn die Voraussetzungen des Zugangs beim Stellvertreter (Empfangsvertreter) selbst erfüllt sind.

Der Empfangsvertreter muss durch Vollmacht oder Gesetz zur (passiven) Stellvertretung berechtigt sein. Die Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften beinhaltet regelmäßig, aber nicht zwingend, die Vollmacht zum Empfang von Erklärungen. Dies ist im Zweifel durch Auslegung (siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen, § 133) zu ermitteln. Zur Unterscheidung von Stellvertretung und Botenschaft, siehe das Schema zur Stellvertretung (§ 164 BGB).

Übermittlung an Empfangsboten

Der Empfangsbote wird dem Machtbereich des Empfängers zugerechnet. Nach h.M. geht die Erklärung mit Kenntnisnahme oder regelmäßiger Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Empfänger (s.u.) zu.

Empfangsbote = wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist.

In Betracht kommen z.B. Ehepartner und volljährige Kinder, Angehörige in räumlicher Nähe, Mitbewohner, Angestellte im Unternehmen.

Übermittlung durch Erklärungsbote

Mittelspersonen, die weder zur Entgegennahme bestellt noch als bestellt anzusehen sind, gehören nicht zum Machtbereich des Empfängers und sind Boten des Erklärenden. Das Übermittlungsrisiko verbleibt beim Erklärenden. Ein Zugang erfolgt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme.

 

Sonderfall: Zugangsvereitelung

Absichtliche Zugangsvereitelung

  • Bsp.: Damit sein Arbeitgeber A die anstehende Kündigung nicht zustellen kann, montiert B seinen Briefkasten ab und entfernt sein Klingelschild. Das Schreiben geht als ‚unzustellbar‘ zurück.
  • h.M.: Die Berufung auf den fehlenden Zugang bei absichtlicher Zugangsvereitelung ist rechtsmissbräuchlich. Ein erneuter Zustellversuch ist dem Erklärenden nicht zuzumuten. Der Zugang wird zum Zeitpunkt des Zustellversuchs fingiert.

Sonstige Zugangshindernisse

  • Bsp.: Um ihrem Nachbarn einen Streich zu spielen, montieren einige Kinder den Briefkasten und das Klingelschild des B ab. Ein Kündigungsschreiben geht als unzustellbar zurück.
  • h.M.: Hier ist ein erneuter Zustellversuch zumutbar. Bei unverzüglichem und erfolgreichem zweiten Zustellversuch gilt eine zeitliche Fiktion auf Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs (Arg.: § 149)

 

Sonderfall: Tod einer Partei

Tod des Erklärenden

Gem. § 130 II BGB ist es ohne Einfluss auf das Wirksamwerden der Willenserklärung, wenn der Erklärende nach Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Handelt es sich bei der Willenserklärung um ein Angebot auf einen Vertragsschluss, hängt die Wirksamkeit des Vertrags gem. § 153 BGB vom mutmaßlichen Willen des Antragenden ab.

Tod des Empfängers

Stirbt der Empfänger, so treten die Erben an dessen Stelle (§ 1922 BGB). Handelt es sich um ein Vertragsangebot, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln (siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen, § 133) zu ermitteln, ob das Angebot auch für die Erben gelten sollte.

 

 

Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen

Sofern die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, geht diese erst zu, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Zum Schutz des Rechtsverkehrs kommt es nicht allein auf die Umstände des Einzelfalls an, sondern darauf, wann ein objektiver Dritter (Berücksichtigung der Verkehrsanschauung) unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme rechnen würde.

Postzustellung

Bei Unternehmen: Zugang innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (h.M.)

Bei Privatpersonen:

Wann gehen Postsendungen an Privatpersonen zu?

  • h.M. BGH, BAG: Zugang mit nächstem Ende der üblichen Postzustellzeit
    (pro) Briefkasten wird nach ortsüblicher Postzustellzeit geleert; später eingeworfene Briefe werden erst am nächsten Zustelltag zur Kenntnis genommen.
    (con) Zustellzeiten können erheblich variieren und sind Empfänger nicht immer bekannt, zudem existieren oft verschiedene Zustelldienste mit unterschiedlichen Zeiten.

  • e.A.: Zugang am darauffolgenden Abend
    (pro) Privater Briefkasten wird meist nach Feierabend geleert.
    (con) Etwa die Hälfte der Bundesbürger sind nicht erwerbstätig.

  • a.A.: Sofortiger Zugang, sofern nicht zur Unzeit
    (pro) Möglichkeit zur Leerung des Briefkastens und damit zur Kenntnisnahme besteht tagsüber durchgehend.
    (con) Briefkasten wird meist nicht mehrmals täglich geleert; Festlegung von Unzeiten unterliegt gewisser Willkür.

E-Mail, WhatsApp-Nachrichten, Fax, Anrufbeantworternachrichten

  • Bei Unternehmen wird von einer Kenntnisnahmemöglichkeit zu den üblichen Geschäftszeiten ausgegangen (h.M.).
  • Bei Privatpersonen geht das überwiegende Schrifttum wegen des unterschiedlichen Nutzungsverhaltens von einem Zugang am Folgetag aus. Teilweise wird ein Zugang am Abend befürwortet.

 

Nicht verkörperte (mündliche, fernmündliche oder konkludente) Willenserklärungen

Nach der Vernehmungstheorie gehen nicht verkörperte Willenserklärungen zu, wenn der Empfänger diese vernommen hat. Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird ein Zugang auch angenommen, wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keine Zweifel an der Wahrnehmung der Erklärung haben musste. Nicht erkennbare Schwerhörigkeit oder Sprachschwierigkeiten sollen demnach zulasten des Empfängers gehen.

 

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

  • Bestimmte Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig und werden bereits mit Abgabe wirksam. 
  • Beispiele:
    • Annahmeerklärung bei Verzicht oder Üblichkeit nach Verkehrssitte (§ 151 BGB)
    • eigenhändiges Testament (§§ 2231, 2247 BGB)
    • Auslobung (§ 657 BGB)
    • Dereliktion (§ 959 BGB)
    • Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB)

 

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