BGB
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in § 312g BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
Source: BMJ
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Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema für unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB): Bestraft wird für ein Unterlassen nur bei Garantenstellung, also wenn der Täter die Pflicht hatte, den eingetretenen Schadenserfolg abzuwenden.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver TB
  4. Erfolgseintritt
  5. Unterlassen
  6. Garantenstellung (§ 13 I StGB)
  7. (Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)
  8. Objektive Zurechnung
  9. Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)
  10. Subjektiver TB
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  13. Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
  14. Schuld
  15. Allg. Schuldelemente
  16. Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

 

 

Während echte Unterlassungsdelikte bereits in ihrem Tatbestand ein Unterlassen unter Strafe stellen und somit jedermann adressieren (z.B. 323c StGB), ist bei unechten Unterlassungsdelikten ein Unterlassen nicht im Tatbestand angelegt, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 13 StGB strafbar, sodass der Täter Garant sein muss.

Tatbestand

Objektiver TB

Erfolgseintritt

Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs.

 

Unterlassen

Unterlassen = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwehr gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglichkeit

Wonach erfolgt die Abgrenzung Tun (Begehungsdelikt) / Unterlassen (Unterlassungsdelikt)?

  • h.M.: Nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

  • a.A.: Immer Tun, wenn kausal verursacht bzw. wenn Energie eingesetzt wird

 

Wann wird beim versuchten Unterlassungsdelikt unmittelbar angesetzt?

  • e.A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit
    (con) Systematik: Vorverlagerung der Strafbarkeit.

  • a.A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
    (con) Systematik: starke Verlagerung nach hinten, da Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit in den meisten Fällen bereits zur Vollendung führt (dann vollendete Vorsatztat, aber kein Anwendungsbereich für Versuch).

  • h.M.: Rechtsgut ist konkret gefährdet 
    Das Rechtsgut ist i.d.R. konkret gefährdet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den Geschehensablauf und damit jede Rettungsmöglichkeit aus der Hand gibt.
    (pro) Vermittelnde Ansicht; keine übermäßige Verlagerung der Strafbarkeit in die eine oder andere Richtung.

 

Garantenstellung (§ 13 I StGB)

Die Vorwerfbarkeit des Unterlassens setzt eine Handlungspflicht voraus. Diese ergibt sich aus der Garantenstellung.

Garant = Person, die rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt.

 

  • Beschützergarant

    Der Beschützergarant hat sich vor den zu Beschützenden zu stellen (Obhutspflicht).

    Zu Fallgruppen verdichtete Beispiele:
    • Natürliche (familiäre) Verbundenheit
      z.B. Eltern für Kinder (s. § 1626 I, 1631 I BGB), Ehegatten füreinander (s. § 1353 I BGB), Geschwister

    • Enge Lebens- / Gefahrengemeinschaft
      z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft, Bergsteiger

    • Stellung als Amtsträger oder Organ juristischer Personen
      z.B. Jugendhilfe, GmbH‑Geschäftsführer

    • Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
      z.B. Babysitter, Arzt nach Behandlungsübernahme

 

  • Überwachungsgarant
    Der Überwachergarant hat sich vor die Gefahrenquelle zu stellen (Sicherungspflichten).

    Zu Fallgruppen verdichtete Beispiele:
    • Tatsächliche, freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten
      z.B. Hundesitter

    • Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle
      z.B. Betreiber einer Fabrik

    • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter
      z.B. Eltern für (Klein-)Kinder

    • Ingerenz = vorangegangenes (pflichtwidriges) gefahrbegründendes Verhalten des Täters selbst, das die nahe Gefahr des Erfolgseintritts schafft
      Nur, bei schadensnahem Vorverhalten; wenn also Vorverhalten die Gefahr des konkret untersuchten Deliktes mit sich bringt. Dies wird bei Verletzung von Rechtsnormen, die das betroffene Rechtsgut schützen, regelmäßig angenommen.

      Beispiele:

      • Autofahrer fährt durch Fahrlässigkeit Fußgänger an und verletzt diesen schwer → Pflicht für Rettung zu sorgen

      • Nicht, wenn A bei B einbricht und auf der Flucht entdeckt, dass B ohne Kenntnis des Einbruchs einen Herzinfarkt erleidet und ihm nicht hilft.  Einbruch begründete nicht die Gefahr des Herzinfarktes, ggf. nur unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) als echtes Unterlassungsdelikt; aber nicht etwa Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB).

 

Ist eine Garantenstellung aus Ingerenz auch bei rechtmäßigem Vorverhalten möglich?

Beispiele: T schlägt O in Notwehr (§ 32 StGB) nieder und lässt ihn in der Kälte erfrieren; T fährt trotz Einhaltung der Verkehrsregeln O an und lässt ihn schwer verletzt zurück; T rettet sein Leben durch einen Sprung aus dem brennenden Haus und verletzt die unten stehende O.

  • h.M.: Ingerenz nur bei pflichtwidriger Gefahrverursachung
    (pro) Wortlaut des § 13 I StGB; nur wer "rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt"
    (pro) Systematik: Strafbarkeit wg. unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) erfasst regelmäßig den Unrechtsgehalt; in Notwehrfällen ist die Herbeiführung dem Notwehropfer selbst anzulasten.

  • a.A.: Ingerenz auch bei nicht pflichtwidriger Gefahrverursachung
    (pro) Gefahrabwendungspflicht ergibt sich bereits aus Verursachung, nicht aus Pflichtwidrigkeit.

  • a.A.: Unterscheidung nach Rechtfertigungsgründen; keine Ingerenz bei Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB), aber bspw. bei rechtfertigendem Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 34 StGB)
    (pro) Systematik: Anders als bei der Notwehr ist dem Opfer seine Schädigung bei rechtfertigendem Notstand regelmäßig nicht selbst anzulasten.
    (pro) Systematik: Schadensersatzpflicht bei Notstand (§§ 228 S. 2, 904 S.2 BGB) zeigt, dass Schädiger hier - anders als bei Notwehr (§ 227 BGB) - für die Folgen seiner Handlung einzustehen hat.

 

(Quasi-)Kausalität (auch: “hypothetische Kausalität“)

(Quasi-)Kausalität bei Unterlassungsdelikten: Ein Unterlassen ist kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg ... 

  • h.M.: ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

  • a.A.: ... weniger wahrscheinlich wäre.

Nach welchem Maßstab bestimmt sich die Kausalität bei Unterlassungsdelikten (rechtmäßiges Alternativverhalten)?

  • h.M: Vermeidbarkeitstheorie 
    Kausalität nur, wenn der eingetretene Erfolg bei gebotener Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre (= täterfreundlicher).
    (pro) Systematik: Grundsatz in dubio pro reo erfordert, die Kausalität bei Zweifeln zu verneinen; § 13 StGB soll Erfolgsdelikte nicht zu Gefährdungsdelikten umfunktionieren.

  • a.A.: Risikoverringerungslehre / Risikoerhöhungslehre
    Kausalität auch, wenn der eingetretene Erfolg bei gebotener Handlung möglicherweise entfallen wäre, d.h. weniger wahrscheinlich gewesen wäre (= opferfreundlicher).
    (pro) Systematikin dubio pro reo-Grundsatz gilt lediglich für den Nachweis von Tatbestandsmerkmalen, nicht für deren Festlegung; Telos: Unterlassungsdelikte sollen davor schützen, dass dem Opfer pflichtwidrig Rettungschancen genommen werden, sodass bereits das Unterlassen einer möglichen Rettungschance ausreichen muss

Hinweis: Das gleiche Problem stellt sich auch bei Fahrlässigkeitsdelikten, wird dort jedoch i.d.R. im Rahmen der objektiven Zurechnung diskutiert - siehe das Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB).

 

Beim Unterlassungsdelikt wird auf das Merkmal „in seiner konkreten Gestalt“ bei der Kausalitätsprüfung verzichtet. Andernfalls wäre der Täter auch dann strafbar, wenn er den Erfolg nicht abwenden, aber durch einen anderen ersetzen könnte.

Beispiel: Der Vater kann seine Kinder nicht aus dem brennenden Haus retten, könnte sie aber durch einen tödlichen Wurf aus 6m Höhe vor dem Feuertod bewahren (Brandrettungsfall, BGH JZ 1973, 173).

 

Objektive Zurechnung

Umstritten ist, ob bei unechten Unterlassungsdelikten eine objektive Zurechnung gesondert zu prüfen ist.

  • Da die (Quasi-) Kausalität hier durch Hinzudenken hypothetischer Verhinderungshandlung begründet wird, sind anders als bei Begehungsdelikten nicht auch entfernte Handlungen (z.B. Geburt des Täters) von der Kausalität erfasst. Häufig wird bei Unterlassungsdelikten daher keine scharfe Trennung zwischen Kausalität und objektiver Zurechnung vorgenommen.
  • Teilweise werden jedoch auch erst hier - unter dem Prüfungspunkt objektive Zurechnung - die oben genannten Probleme des Vermeidbarkeit/Risikoverringerung und Wegfalls des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt diskutiert.

 

Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB)

Wenn sich Strafbarkeit nicht allein durch Erfolgsverursachung ergibt, muss Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes entsprechen.

 

Subjektiver TB

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. des obj. Tatbestandes einschließlich der Umstände, die die Garantenstellung begründen und der Rettungsmöglichkeit

  • Die Handlungspflicht muss hingegen nicht vom Vorsatz erfasst sein.

 

 

Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Prüfung der allg. Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision

Spezifisch bei den Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegt:

  • Objektive Voraussetzung
    Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann.
    S
    tr. ob auch bei gleichwertigen Rechtsgütern, aber unterschiedlicher Pflichtenstellung einschlägig: z.B. Rettung des Freundes (wg. §323c StGB) vs. Rettung der Ehefrau (wg. §13I StGB).

  • Subjektive Voraussetzung
    Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für die allg. Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Spezifisch bei Unterlassungsdelikten ist nach h.M. als ungeschriebener Entschuldigungsgrund die (Un-)Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu untersuchen. Dies erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen ...

    • eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und

    • zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite
      Bsp.: T rettet ihren Freund statt ihrer Schwester, für die sie garantenpflichtig ist, aus dem brennenden Haus

 

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