BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Schuldrecht AT
- 1.
- notariell beurkundete Verträge
- a)
- über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
- b)
- die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
- Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
- 3.
- Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
- 7.
- Behandlungsverträge nach § 630a,
- 8.
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
- 9.
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- 10.
- Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
- 11.
- Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
- 12.
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
- 13.
- Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
- 1.
- die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
- 2.
- § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
- 3.
- § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
- 4.
- § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
- 5.
- § 312a Absatz 6,
- 6.
- § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
- 7.
- § 312g über das Widerrufsrecht.
Grundschema: Versuch des Begehungsdelikts (§§ 22, 23 StGB)
Grundprüfungsschema zum Versuch (§§ 22, 24 StGB): Strafbarkeit auch bei nicht vollendetem Delikt, wenn Täter unter Tatentschluss unmittelbar ansetzt.
Unterschiede zum normalen Aufbau sind vor allem die Vorprüfung, die Umkehr von subjektivem und objektivem Tatbestand und die Prüfung des Rücktritts am Ende.
Der Versuch ist nur bei Verbrechen (§ 12 I StGB) strafbar, oder wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 23 I StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
- Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 StGB)
[0. Vorprüfung]
Die Vorprüfung sollte nicht als eigener Prüfungspunkt (0.), sondern mittels knapper Einleitungssätze zwischen Obersatz und Tatbestand erfolgen.
-
Keine Vollendung
Sofern zweifelhaft, ob Delikt vollendet wurde, ist zunächst vollendetes Delikt anzuprüfen und hier nach oben zu verweisen; andernfalls kurz feststellen, welche Elemente des objektiven Tatbestandes (i.d.R. Erfolgseintritt, aber z.B. auch obj. Zurechnung…) nicht verwirklicht wurden. - Strafbarkeit des Versuchs
- Versuch von Verbrechen („rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“, § 12 I StGB) gem. § 23 I Alt. 1 StGB stets strafbar
- Versuch von Vergehen (§ 12 II StGB) gem. § 23 I Alt. 2 StGB strafbar, wenn gesetzlich bestimmt; Versuchsstrafbarkeit meist in eigenem Absatz der BT-Norm geregelt (z.B. §§ 223 II, 263 II, § 303 III StGB)
Tatbestand
Objektiver und subjektiver Tatbestand sind gegenüber dem vollendeten Delikt vertauscht.
Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller TB-Merkmale der in Aussicht genommener Tat (sog. Tatentschluss):
-
Vorsatzformen, wie beim vollendeten Delikt
- Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) grds. ausreichend
-
Besondere Form nur, wenn vorgeschrieben (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB)
-
Tatentschluss muss vorbehaltslos sein; reine ‚Tatgeneigtheit‘ reicht nicht aus
-
Kein Tatentschluss, wenn Täter ihn noch überdenken möchte (h.M.)
-
Tatentschluss aber gegeben, wenn Verwirklichung von objektiven äußeren Umständen abhängen soll (h.M.)
z.B. Mord, wenn keine Kinder anwesend sind
-
Wie ist die irrige Annahme von objektiven Tatbestandsmerkmalen zu behandeln?
- Untauglicher Versuch
Beispiele: Versuch am untauglichen Tatobjekt (etwa Tötungsversuch an Leiche); Versuch mit untauglichen Mitteln (etwa zu geringe Dosis Gift); Versuch des untauglichen Tatsubjekts (etwa Nichtbeamter begeht Amtsdelikt).
Der Täter stellt sich Umstände vor, die tatsächlich gar nicht vorliegen.
(+) Strafbarkeit
→ ‚umgekehrter Tatbestandsirrtum‘
(pro) Systematik: Strafbarkeit wird in § 23 III StGB vorausgesetzt (nur dann ist Strafmilderung für ihn möglich); nach § 22 StGB nur Vorstellung des Täters von der Tat maßgeblich.
- Grob unverständiger Versuch
Beispiele: A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, um es zum Absturz zu bringen; A möchte B mit Pantothensäure (Vitamin B5) umbringen.Täter verkennt aus grobem Unverstand, dass der Versuch überhaupt nicht zur Vollendung führen kann (= für jeden durchschnittlich informierten Menschen ersichtlich völlig abwegige Vorstellungen von Ursachenzusammenhängen).
(+) Strafbarkeit
→ ‚grob unverständiger umgekehrter Tatbestandsirrtum‘
(pro) Wortlaut: Expliziter Fall des § 23 III, Gericht kann aber von Strafe absehen oder die Strafe mildern.
- Irrealer / abergläubischer Versuch
Beispiel: A möchte B töten, indem er Nadeln in eine Voodoo-Puppe steckt.
Täter will tatbestandlichen Erfolg mit okkulten Mitteln (Magie, Zauber,…) herbeiführen.
(–) Strafbarkeit (str.)
(con) Wortlaut: Straflosigkeit nirgends explizit geregelt; Systematik: Abgrenzung zum grob unverständigen Versuch schwer.
(pro) Täter stellt sich Umstände vor, die auch bei Vorliegen nicht kausal / zurechenbar für den Erfolg sein können.
- Wahndelikt
Beispiel: A geht ihrem Ehemann fremd und denkt, dies sei strafbar
Täter stellt sich zwar den Sachverhalt richtig vor, dieser führt entgegen seines Rechtsirrtums jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand.
(–) Strafbarkeit
→ ‚umgekehrter Subsumptionsirrtum‘
(pro) Gesetzgeber, nicht Täter entscheidet, über die Strafwürdigkeit bestimmten Verhaltens
Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
Es existiert nicht die eine, universalgültige, herrschende Definition des unmittelbaren Ansetzens. Die unterschiedlichen Theorien werden sowohl in der Literatur als auch in der Rspr. weniger gegeneinander ausgespielt, als vielmehr unterschiedlich miteinander kombiniert und fallbezogen gewichtet.
Unmittelbares Ansetzen =
-
e.A. Subjektive Theorie / Theorie der Feuerprobe:
Täter überwindet subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht’s los‘, wodurch der Tatplan die ‚Feuerprobe der kritischen Situation‘ bestanden hat. -
a.A. Sphärentheorie:
Täter dringt in die Schutzsphäre des Opfers ein und zwischen der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang. -
a.A. Gefährdungstheorie / Zwischenakttheorie:
Täter gefährdet das Rechtsgut, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen ist. -
a.A. Kombinationstheorie:
Der Täter überschreitet subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ und ist derart in die Sphäre des Opfers eingedrungen, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen und das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
(pro) Verbindet die im Wortlaut des § 22 StGB angelegten subjektiven („nach seiner Vorstellung von der Tat“) und objektiven („zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“) Elemente.
- Str. ab wann unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft und beim Unterlassungsdelikt erfüllt ist (siehe jeweils dort)
- Sonderfall Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch (siehe Schema Erfolgsqualifikation)
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 StGB)
Täter bleibt straflos bleibt, wenn er, nachdem er bereits unmittelbar zu Tat angesetzt hat, freiwillig vom Versuch zurücktritt (§ 24 StGB). Welche Anforderungen an den Rücktritt zu stellen sind, hängt von den spezifischen Konstellationen ab. Siehe ausführlich hierzu das Schema Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB).
Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.