BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
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Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
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Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
- Inhaltsverzeichnis
- Willenserklärung
- Realakt
- Rechtsgeschäft
- Geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärung
- Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
- Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
- Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Realakt
- Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
- Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
- Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäft
- Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
- Beispiele:
- Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
-
- Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
Geschäftsähnliche Handlung
- Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
- Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
- Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar
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