BBesG
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in Anlage V BBesG

BBesG  
Bundesbesoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)




Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
171,28317,66
Der Familienzuschlag erhöht sich
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um
5,37 Euro,
2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro
Source: BMJ
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