BBesG Bundesbesoldungsgesetz
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
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Beamtenrecht
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
(Monatsbetrag in Euro)
| Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | ||
| 171,28 | 317,66 | ||
Der Familienzuschlag erhöht sich
- –
- für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
- –
- für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
| 1. | für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um | 5,37 Euro, | |
| 2. | für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | ||
| – | in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um | 26,84 Euro, | |
| – | in der Besoldungsgruppe A 4 um | 21,47 Euro, | |
| – | in der Besoldungsgruppe A 5 um | 16,10 Euro. | |
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
| – Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: | 144,27 Euro |
| – Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 153,15 Euro |
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