BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
13Die Betreiber von geschlossenen Behältern zum Sammeln von Abwasser im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
- 1.nach dem 17. November 2021 errichtet werden, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme der Abwassersammelgrube,
- 2.am 17. November 2021 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), ist die Bescheinigung innerhalb von fünf Jahren nach dem 17. November 2021 erstmalig vorzulegen.
(2)
Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, sind gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Source: BAY
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