BayWG
Verweise
in Art. 60a BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
 13Die Betreiber von geschlossenen Behältern zum Sammeln von Abwasser im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
  • 1.
    nach dem 17. November 2021 errichtet werden, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme der Abwassersammelgrube,
  • 2.
    am 17. November 2021 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), ist die Bescheinigung innerhalb von fünf Jahren nach dem 17. November 2021 erstmalig vorzulegen.
gilt entsprechend.(Abwassersammelgruben) haben die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich deren Zu- und Ableitungen und von etwaigen Anlagen zur Vorreinigung, sowie die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des Abwassers alle zehn Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. 2Bei Anlagen, die
(2)
Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, sind gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Quelle: BAY
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