BayWG
References
in Art. 26 BayWG

BayWG  
Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.
(2)
 12Körperschaften, die nachDie Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen nach Satz 1 je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt.  Art. 22
  • 1.
    für Gewässer erster Ordnung bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten,
  • 2.
    für Gewässer zweiter Ordnung bis zu 25 v.H. der Unterhaltungskosten,
  • 3.
    für Gewässer dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten, wenn der Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; sind an Gewässern dritter Ordnung Wasser- und Bodenverbände Träger der Unterhaltungslast, so gilt das Wasserverbandsgesetz.
3die Unterhaltungslast tragen, können nachDie Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen. § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:
(3)
Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Anlagen verursacht werden, soweit sie nicht nach Art. 22 Abs. 3 und 4 die Unterhaltung selbst ausführen.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for Art. 26 BayWG
No notes available.