BayWG
Verweise
in Art. 26 BayWG

BayWG  
Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.
(2)
 12Körperschaften, die nachDie Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen nach Satz 1 je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt.  Art. 22
  • 1.
    für Gewässer erster Ordnung bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten,
  • 2.
    für Gewässer zweiter Ordnung bis zu 25 v.H. der Unterhaltungskosten,
  • 3.
    für Gewässer dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten, wenn der Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; sind an Gewässern dritter Ordnung Wasser- und Bodenverbände Träger der Unterhaltungslast, so gilt das Wasserverbandsgesetz.
3die Unterhaltungslast tragen, können nachDie Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen. § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:
(3)
Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Anlagen verursacht werden, soweit sie nicht nach Art. 22 Abs. 3 und 4 die Unterhaltung selbst ausführen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 26 BayWG
Keine Notizen vorhanden.