[Bay]UmlegAusschV Umlegungsausschussverordnung
[Bay]UmlegAusschV
Umlegungsausschussverordnung
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Baurecht
1Führt der erste Bürgermeister den Vorsitz, so gehört er für die Dauer seiner Amtszeit dem Umlegungsausschuß an. 2Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuß als Vorsitzender, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertreter angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat ihre Nachfolger bestimmt hat. 3Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.
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