BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Die Anstalt kann für die vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilen.
(2)
Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
(3)
1Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn
- 1.sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können,
- 2.die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder
- 3.die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for Art. 56 BaySvVollzG
No notes available.