BaySvVollzG
References
in Art. 56 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Die Anstalt kann für die vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilen.
(2)
Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
(3)
1Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn
  • 1.
    sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können,
  • 2.
    die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder
  • 3.
    die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen.
 2Mit Wirkung für die Zukunft können vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for Art. 56 BaySvVollzG
No notes available.