BaySvVollzG
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in Art. 55 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Vollzugsöffnende Maßnahmen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. 2Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Sicherungsverwahrten sowie die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod Angehöriger der Sicherungsverwahrten. 3Auf Ersuchen eines Gerichts werden die Sicherungsverwahrten vorgeführt.
(2)
Art. 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3)
Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Sicherungsverwahrten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
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