BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Er enthält insbesondere Angaben über
- 1.sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
- 2.andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
- 3.Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
- 4.die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
- 5.die Zuweisung zu Wohngruppen,
- 6.Art und Umfang der Beschäftigung,
- 7.Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
- 8.Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
- 9.Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
- 10.Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
- 11.Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
- 12.Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
- 13.Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2)
Abweichend von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ist der Vollzugsplan mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(3)
An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.
Source: BAY
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