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in Art. 161 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
1Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Er enthält insbesondere Angaben über
  • 1.
    sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
  • 2.
    andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
  • 3.
    Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
  • 4.
    die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
  • 5.
    die Zuweisung zu Wohngruppen,
  • 6.
    Art und Umfang der Beschäftigung,
  • 7.
    Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
  • 8.
    Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
  • 9.
    Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
  • 10.
    Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
  • 11.
    Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
  • 12.
    Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
  • 13.
    Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2)
Abweichend von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ist der Vollzugsplan mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(3)
An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.
Quelle: BAY
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