BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1 Art. 24 gilt nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. 2Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat die Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. 3Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen.
(2)
1Die Art. 23 und 24 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. 2Die Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 anzuhören, wenn eine solche Anlage in der Anbaubeschränkungszone gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 errichtet oder erheblich geändert werden soll. 3Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der Straßenbaubehörde anzuzeigen.
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